{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.02.2013 III 2013 5\nRegeste:\nAusländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht\n\nDie Fürsorgebehörde macht zu Recht geltend, dass sich \"die Situation durch\nBemühungen seitens der Beschwerdeführerin in keiner Weise verbessert\" hat\n(Vernehmlassung S. 6 Ziff. 23). Dass von einer entscheidenden Verbesserung\nauch nicht auszugehen ist, wird durch das Schreiben der Opferhilfe\n(Beratungsstelle Kanton Schwyz Kanton Uri) vom 6. Dezember 2012 (AMFact. 22) bestätigt. Demgemäss habe sich die Situation betreffend häusliche\nGewalt aufgrund der räumlichen Trennung und der laufenden Verfahren etwas\nberuhigt. Aufgrund der Erfahrung dürfe man \"leider nicht davon ausgehen, dass\ndiese Beruhigung andauernd sein wird\". Aufgrund einer Risikoeinschätzung sei\nman zum Schluss gekommen, dass nach wie vor eine erhöhte Gefahr bestehe,\ndass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erneut Opfer von Ehemann und\nVater würden. An der Richtigkeit dieser Beurteilung der hierzu als Fachbehörde\ngeeigneten Opferhilfe ist nicht zu zweifeln. Da der gesundheitliche Zustand, wie\naus den erwähnten Arztberichten hervorgeht, massgeblich durch die familiäre\nSituation bzw. das nach wie vor bestehende Gewalt- und Bedrohungspotential\ndes Ehemannes bedingt ist, kann auch nicht von einer wesentlichen Besserung\nder Verfassung der Beschwerdeführerin und insbesondere mit einer baldigen\n(teilweisen) Arbeitsaufnahme gerechnet werden. Das angesprochene\nGewaltpotential des Ehemannes wurde aktuell durch den im Ingress (lit. G)\nerwähnten Übergriff bestätigt.\n\nDie von der Fürsorgebehörde erwähnte Notwendigkeit der Installation einer\nHausaufgabenhilfe als schulische Unterstützungsmassnahme sowie eine im\nHerbst 2012 an die Vormundschaftsbehörde ergangene Gefährdungsmeldung\n(Vernehmlassung S. 6 f. Ziff. 24) weisen auf eine Überforderungssituation der\nBeschwerdeführerin bei ihren Betreuungsaufgaben hin, welche einer möglichen\nArbeitsaufnahme ebenfalls im Wege steht.\n\n2.5.5 Mit einem substantiellen Beitrag der Kinder an den Haushalt kann\nangesichts des Alters der Kinder bis auf weiteres nicht gerechnet werden (vgl.\nBundesgerichtsurteil 2C_761/2009 vom 18.5.20010 Erw. 7.2 wonach trotz der\nEntlastung durch die wirtschaftliche Hilfe des Sohnes und der Tochter keine\nBehebung des wahrscheinlichen Defizits zu erwarten war).\n\n13\n2.5.6 Was die Unterhaltszahlungen des Ehemannes anbelangt, drängen sich\nfolgende Anmerkungen auf.\n\nBei der eheschutzrichterlich genehmigten Vereinbarung ist dem Umstand\nRechnung zu tragen, dass keine näheren Angaben zur wirtschaftlichen Situation\ndes unterhaltspflichtigen Ehegatten gemacht werden.\n\nAus den Akten (AMF-act. 124) ergibt sich, dass er (2004) als Möbelschreiner\ntätig war/ist. Ein erstes Gesuch betreffend den Familiennachzug wurde von der\nFremdenpolizei des Kantons Luzern mit Verfügung vom 18. September 1997\nabgewiesen, weil der Ehemann \"seit längerer Zeit keiner geregelten\nErwerbstätigkeit\" nachging (AMF-act. 84). Zwar änderte sich dies in der Folge\nund der Familiennachzug wurde im Februar 1999 bewilligt bzw. die\nBeschwerdeführerin erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Ingress lit. A). Indes\nkann nicht von einer hohen wirtschaftlichen (Eigen-)Versorgungskapazität des\nEhemannes ausgegangen werden. Ein Indiz hierfür ergibt sich aus dem\neheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. November 2012. Der Ehemann\nverfügte - wie auch die Beschwerdeführerin - nicht über die notwendigen Mittel\n(unter Einrechnung eines Zuschlags von 20% auf dem betreibungsrechtlichen\nGrundbetrag) für die Prozessfinanzierung (S. 4 Erw. 5.2 des\neheschutzrichterlichen Entscheids vom 26.11.2012) und lebt folglich an der\nGrenze zum Existenzminimum.\n\nVon den für die Unterstützungszeit vom 2. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 zu\nleistenden Unterhalts(nach)zahlungen von insgesamt Fr. 12'016.60 erfolgten erst\nzwei Zahlungen von Fr. 2'167.05 am 18. Dezember 2012 bzw. Fr. 2'320.-- am\n8. Januar 2013 (vgl. Vernehmlassung der Fürsorgebehörde S. 6), womit noch\neine Restanz von über Fr. 7'500.-- besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch\nins Gewicht, dass diverse vom Ehemann seit Rechnungsdatum 2. Juni 2012\nbezahlte Rechnungen von insgesamt Fr. 2'856.35, darunter ein Betrag von\nFr. 815.30 für eine kieferorthopädische Rechnung, an die aufgelaufenen\nUnterhaltsbeiträge anrechenbar sind (vgl. RR-act. I/04/ Beilage 1 S. 2 Ziff. 8). Die\nBezahlung dieser Arztrechnung erfolgte in zwei Teilbeträgen jedoch erst nach\neiner zweiten Mahnung (RR-act. I/04/ Beilage 2).\n\nDie Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Ehemannes ist mithin fraglich, womit\ndas Risiko einer Alimentenbevorschussung gross ist. Zwar handelt es sich bei\nder Alimentenbevorschussung nicht um eine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der\nSozialhilfegesetzgebung (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und\nBevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [SRSZ 380.200] vom\n24.4.1985) und sind bevorschusste Alimente beim pflichtigen Elternteil\nzurückzufordern (§ 7 Abs. 1 Gesetz über Inkassohilfe).\n\n14\n2.6 Angesichts der bis anhin bereits zu Lasten der Fürsorge aufgelaufenen\nKosten sowie der für die nächsten Jahre zu erwartenden Sozialhilfeleistungen\nvon jährlich (mindestens) rund Fr. 20'000.-- hat der Regierungsrat eine\ndauerhafte und erhebliche Angewiesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer\nKinder auf Sozialhilfe und somit den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1\nlit. c AuG zu Recht bejaht.\n\n"}