{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Über eine berufliche Praxis\nverfügt sie indessen nicht, nachdem sie bereits mit 16 Jahren heiratete, sich\ndanach unverzüglich (vorerst erfolglos; vgl. AMF-act. 150, 158 ff.) im Rahmen\ndes Familiennachzuges um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bemühte\nund mit 19 Jahren zum ersten Mal Mutter wurde. Ab dem 13. November 2006\nging sie vorübergehend einer im Stundenlohn entschädigten Erwerbstätigkeit als\nBetriebsmitarbeiterin bei der M.________ AG in Sursee nach (AMF-act. 62).\nDieses Arbeitsverhältnis wurde indessen - im gegenseitigen Einverständnis - am\n27. Juni 2007 rückwirkend per 15. Mai 2007 wieder aufgelöst, nachdem sie nicht\nmehr zur Arbeit erschienen war, weil \"niemand zu ihren Kindern schauen konnte\"\n(AMF-act. 61). Seither ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie\nhat am 3. November 2009 ihr viertes Kind zur Welt gebracht. Die\nBetreuungssituation hat sich infolge ihres Umzuges nach L.________ insofern\nverschlechtert, als in der Nähe nur ihre Schwester (in I.________) wohnt\n(Beschwerde S. 3 Ziff. 5), während im Umfeld ihres vormaligen Wohnsitzes im\nKanton Luzern nebst den Verwandten ihres Ehemannes (Schwägerin;\nSchwiegermutter, vgl. AMF-act. 157; 74) offensichtlich auch ein Cousin und eine\nTante (in J.________) wohnen (AMF-act. 69). Angesichts des Alters der Kinder\nvon rund 14, 12, 9 und 3 Jahren und deren nach wie vor in mehr oder weniger\ngrossem Umfang bestehenden Betreuungsaufwand ist davon auszugehen, dass\nsich an der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf absehbare\nZeit nichts wesentlich ändern kann und wird.\n\n11\nEs ist der Fürsorgebehörde beizupflichten (Vernehmlassung S. 6 oben), dass\nunter den gegebenen Voraussetzungen sowie der geringen Deutschkenntnisse\nder Beschwerdeführerin (vgl. AMF-act. 42; dessen sich die Beschwerdeführerin\nbewusst ist, vgl. AMF-act. 26) lediglich eine Teilzeitbeschäftigung möglich wäre,\ndie zudem zwangsläufig im Tieflohnsegment liegen würde, womit das\nUnterstützungsbudget der Beschwerdeführerin nur geringfügig entlastet würde.\nAllfällige Auslagen für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder\nwährend der Arbeitszeit wie auch während einer allfälligen Stellensuche und der\nallfälligen Teilnahme an Integrationsmassnahmen, welche sich im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls aufdrängten, müssten ebenfalls von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe,\nüberarbeitete Ausgabe Januar 2013, C.1.3).\n\n2.5.4 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass es der Beschwerdeführerin\n\"psychisch gar nicht gut\" gehe und sie sich, wie auch die jüngere Tochter, in\npsychiatrischer Behandlung befinde (Bericht der Opferhilfe, Beratungsstelle\nKanton Schwyz Kanton Uri, vom 30.7.2012 = AMF-act. 69 = 51). Dieser Umstand\ndürfte nicht nur die Betreuung der Kinder erschweren, sondern insbesondere\nauch einer Arbeitsaufnahme bis auf Weiteres hinderlich sein.\n\nDies wird auch durch den folgenden aktenkundigen Sachverhalt bestätigt: Mit\nBeschluss vom 31. Oktober 2012 erwog die Fürsorgebehörde (Fürsorgebehördeact. 7), nachdem das jüngste Kind im November 2012 das dritte Altersjahr\nerreicht habe, könnten der Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen zugemutet\nwerden (was in Einklang mit den SKOS-Richtlinien, 4. überarbeitete Ausgabe\nApril 2005, steht [lit. C.1.3]). Sie sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Hierauf wurde\nder Beschwerdeführerin am 15. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem\n8. November 2012 infolge Krankheit bescheinigt (Fürsorgebehörde-act. 8). In der\nBeschwerde wird diese Arbeitsunfähigkeit nicht thematisiert. Die\nBeschwerdeführerin macht nur geltend, \"die sehr belastende persönliche\nSituation\" sei \"angemessen zu berücksichtigen\". Nach einer Stabilisierung der\nLebenssituation und einer sich weiterhin verbessernden Einbettung in die neue\nUmgebung könne mit einem Ausbau der Erwerbstätigkeit gerechnet werden\n(Beschwerde S. 6 Ziff. 14.3).\n\nKonkrete Hinweise auf eine Verbesserung der Lebenssituation und insbesondere\nauch der geltend gemachten gesundheitlichen Verfassung der\nBeschwerdeführerin lassen sich indes weder den Akten noch den Ausführungen\nin der Beschwerde entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sich die\nBeschwerdeführerin bereits in der Zeit vom 14. September 2011 bis zum 16. Mai\n2012 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand, wobei neben\n\n12\nEinzelgesprächen in dreiwöchigen Abständen auch zwei Paargespräche\nzusammen mit ihrem Ehemann stattfanden. Gemäss dem diesbezüglichen\nBericht von R. Hollenstein, Klinische Psychologin SBAP, Luzerner Psychiatrie,\nHochdorf, vom 20. August 2012, leidet die Beschwerdeführerin an \"einer\npsychiatrischen Erkrankung\" (AMF-act. 64).\n\n"}