{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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September 2012\nwirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 17'304.35 bezogen. Ab 1. Oktober 2012\nerhalte sie monatlich einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 3'922.30. Gemäss\nÜbereinkunft mit ihrem Ehemann vom 5. November 2012 soll sie monatlich\nUnterhaltsbeiträge für die Kinder von je Fr. 280.-- bis 31. Dezember 2012,\nFr. 200.-- vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 und ab 1. April 2013 von je\nFr. 300.-- erhalten. Mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes erhalte sie für\nsich keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Sie erhalte jedoch im Jahr 2012\nFr. 2'000.-- und ab 2013 Fr. 4'000.-- des dem Ehemann jeweils ausbezahlten\n13. Monatslohnes. Die Beschwerdeführerin selber sei erwerbslos und verfüge\n\n9\nüber kein Einkommen. Sie sei insgesamt weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen.\nBis Ende 2012 betrage der monatliche Fehlbetrag unter Berücksichtigung der\nLeistungen des Ehemannes ca. Fr. 2'636.30, ab 1. Januar 2013 bis 31. März\n2013 ca. Fr. 2'789.30 und ab 1. April 2013 ca. Fr. 2'389.30 (angefochtener\nEntscheid Erw. 3.2). Die Beschwerdeführerin könnte bereits heute zur Annahme\neiner Arbeitsstelle verpflichtet werden, doch sei sie angesichts des Alters der\nKinder bei der Arbeitssuche eingeschränkt. Hinzu komme, dass sie über keine\nAusbildung und über schlechte Deutschkenntnisse verfüge. Es dürfte für sie\ndaher schwierig sein, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei bestenfalls Chancen auf\neine solche im Niedriglohnbereich bestünden. Eine Teilzeitarbeit in diesem\nBereich würde die Beschwerdeführerin nur gering entlasten, zumal auch allfällige\nBetreuungskosten des dreijährigen und allenfalls der übrigen Kinder zu\nberücksichtigen wären. Es sei insgesamt mit einer noch länger andauernden Zeit\nwirtschaftlicher Hilfe zu rechnen (Erw. 3.3). Die Abhängigkeit sei auch als\nerheblich zu qualifizieren (Erw. 3.4 f.).\n\n2.5.1 Die Beschwerdeführerin musste vom 13. Juni 2012 bis 18. Januar 2013 (7\nMonate) von der Fürsorgebehörde mit Fr. 30'017.40 unterstützt werden\n(Fürsorgebehörde-act. 9: Fr. 32'337.40 abzüglich einer Zahlung des Ehemannes\nam 8. Januar 2013 von Fr. 2'320.--, vgl. Vernehmlassung der Fürsorgebehörde\nS. 6).\n\n2.5.2 Die Fürsorgebehörde L.________ hat gestützt auf die SKOS-Richtlinien\neinen monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von\n(mindestens) Fr. 4'363.65 ermittelt (Fürsorgebehörde-act. 4 [Monat Januar\n2013]).\n\nGemäss der vom Eheschutzrichter des Bezirks Hochdorf am 26. November 2012\ngenehmigten Vereinbarung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom\n5. November 2012 hat dieser für die vier Kinder monatliche, vorausbezahlbare\n(erstmals anteilsmässig per 2.6.2012 fällig gewesene) und ab Verfall zu 5%\nverzinsliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 280.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw.\nAusbildungszulagen bis 31. Dezember 2012, von je Fr. 200.-- zuzüglich allfällige\nKinder- bzw. Ausbildungszulagen vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie\nvon je Fr. 300.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ab 1. April\n2013 zu bezahlen. Zudem hat er ab dem Jahr 2013 jeweils Fr. 4'000.-- des ihm\nausbezahlten 13. Monatslohnes der Beschwerdeführerin zu entrichten. Mangels\nLeistungsfähigkeit hat er der Beschwerdeführerin keinen persönlichen\nUnterhaltsbeitrag zu leisten.\n\n10\nDie monatliche Kinderzulage beträgt im Kanton Luzern bis zum vollendeten\n12. Altersjahr Fr. 200.--, vom 12. Altersjahr bis zum vollendeten 16. Altersjahr\nFr. 210.--; die Ausbildungszulage bis zur Beendigung der Ausbildung bzw.\nlängstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr beträgt monatlich Fr. 250.--.\n\nMonatlich kann die Beschwerdeführerin somit (ab 1.4.2013) mit\neheschutzrichterlich dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltszahlungen\nvon Fr. 2'353.-- zu (2 x [Fr. 300.-- + Fr. 210.--] + 2 x [Fr. 300.-- + Fr. 200.--] + 1/12\nvon Fr. 4'000.--) rechnen.\n\nEs bleibt folglich ein monatlicher Fehlbetrag zu Lasten der kommunalen Fürsorge\nvon (mindestens) Fr. 2'000.-- (Fr. 4'363.65 ./. Fr. 2'353.-- = Fr. 2'010.65) bzw.\nFr. 24'000.-- pro Jahr.\n\n2.5.3 Entgegen Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 14.3)\nkann nicht davon ausgegangen werden, dass sich an dieser\nUnterstützungsbedürftigkeit in absehbarer Zeit etwas ändern könnte.\n\n"}