{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.02.2013 III 2013 5\nRegeste:\nAusländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht\n\n1.7 Zusammenfassend war und ist die Legitimation des Präsidenten der\nFürsorgebehörde bzw. der Fürsorgebehörde zur Beschwerdeführung gegeben.\n\n2.1 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37\nAbs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;\nSR142.20) Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe\n\n7\nnach Art. 63 AuG vorliegen. Ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel liegt vor,\nwenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt\nwird (Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und\nErwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). Widerrufsgründe gemäss\nArt. 37 Abs. 3 liegen vor, wenn\n\n- die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1\nlit. a); d.h., wenn\n- die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im\nBewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche\nTatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG);\n- die Ausländerin oder Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe\nverurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne\nvon Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;\nSR 311.0) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde;\n\n- die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland\nverstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere\nSicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b);\n\n- die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu\nsorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen\nist (Art. 63 Abs. 1 lit. c).\n\nDer Rechtsanspruch auf einen Kantonswechsel für Niedergelassene fällt nur\ndann dahin, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen und (kumulativ)\nein solcher Widerruf auch verhältnismässig bzw. zumutbar wäre. Die\nKonsequenz daraus ist, dass dem Ausländer, gegen den im Bewilligungskanton\nkein Widerrufsverfahren läuft, der Zuzug in den neuen Kanton kaum je wird\nverweigert werden können. Damit nähert sich die Niederlassungsfreiheit der\nAusländer derjenigen von Schweizern praktisch an (Spescha/ Thür/ Zünd/ Bolzli,\nKommentar Migrationsrecht, Zürich 2012 Art. 37 N 7). Gemäss der Weisung \"I.3.\nAufenthaltsregelung\" des Bundesamtes für Migration (Version vom 30.9.2011;\nS. 18 Ziff. 3.1.8.2.1 mit Verweis auf den noch zum durch das AuG ersetzten\nBundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26.3.1931\nergangenen BGE 127 II 177 [Erw. 3] sowie auf die Botschaft zum AuG vom\n8.3.2002 S. 3790) muss der Widerruf im bisherigen Kanton nicht verfügt oder\nvollzogen worden sein, um die Bewilligung im neuen Kanton zu verweigern. Es\ngenügt, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt und der Widerruf nach den gesamten\nUmständen verhältnismässig erscheint (vgl. Bundesgerichtsurteil 2D_17/2011\n\n8\nvom 26.8.2011 Erw. 3.3 \"proportionelle et raisonnablement exigible\"; Uebersax/\nRudin/ Hugi Yar/ Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 7 Rz. 246).\n\n2.2 Der Regierungsrat geht davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin\n(mit ihren Kindern) eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten\nsei, mithin der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Angewiesenheit\nauf Sozialhilfe erfüllt sei.\n\n2.3 Nach der zum Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. d des mit der\nInkraftsetzung des AuG aufgehobenen Bundesgesetzes über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer (aANAG) vom 26. März 1931 entwickelten und für\nArt. 63 Abs. 1 lit. c AuG weiter geltenden Praxis ist der Widerrufsgrund der\nSozialhilfeabhängigkeit erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und\nerheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen\nnicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die\nwahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein\nWiderruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle\nUnterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,\ndass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Bundesgerichtsurteil\n2C_74/2010 vom 10.6.2010, Erw. 3.4, mit Hinweisen auf die Botschaft zum AuG\nvom 8.3.2002, BBl 2002 3810 Ziff. 2.9.2 zu Art. 62; 2C_672/2008 vom 9.4.2009\nErw. 2.2; zum ANAG: BGE 119 Ib 1 Erw. 3b; 123 II 529 Erw. 4 S. 533; vgl.\n2C_345/2011 vom 3.10.2011, Erw. 2.2; 2C_268/2011 vom 22.7.2011 [frz.]\nErw. 6.2.3 mit numerischen Beispielen aus der Rechtsprechung [Fr. 210'000.--\nfür eine fünfköpfige Familie während elf Jahren; Fr. 96'000.-- für eine\nEinzelperson während neun Jahren; Fr. 80'000.-- für ein Ehepaar während\nfünfeinhalb Jahren; Fr. 50'000.-- für ein Ehepaar in zwei Jahren]; 2C_68/2011\nvom 29.6.2011).\n\n"}