{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.02.2013 III 2013 5\nRegeste:\nAusländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht\n\nAus der Nichterwähnung der Beschwerdeführung als Aufgabe der\nFürsorgebehörde kann nicht geschlossen werden, dass diese zur Einreichung\nder Beschwerde an den Regierungsrat - in Vertretung der Gemeinde - nicht\nbefugt war (vgl. Beschwerde s. 4 Ziff. 8). Wäre eine explizite gesetzliche\nGrundlage für die Beschwerdeerhebung erforderlich, müsste auch die\nBeschwerdebefugnis des Gemeinderates grundsätzlich in Frage gestellt werden.\nIndessen leitet sich dessen Beschwerdebefugnis aus der verfassungsmässig\ngeschützten Gemeindeautonomie ab (vgl. Art. 50 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999 sowie § 69\nAbs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom\n24.11.2010).\n\n5\n1.3.4 Grenzen der Aufgabenübertragung bestehen in quantitativer und\nqualitativer Hinsicht insoweit, als die Behördenorganisation nicht derart\nausgebaut wird, dass der Zuständigkeitsbereich der Gemeindevorsteherschaft\nvollständig ausgehöhlt würde (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher\nGemeindegesetz, 3. Aufl., Zürich 2000, § 56 N 2.3). Dies kann bei einer vom\n(übergeordneten) Recht vorgeschriebenen Behörde mit ebenfalls vom Recht\nvorgegebenen Kompetenzen grundsätzlich a priori nicht der Fall sein.\n\n1.3.5 Der Grundsatz der Subsidiarität prägt die Sozialhilfe (§ 2 ShG). Die\nFürsorgebehörden haben diesem Grundsatz entsprechend eine hohe Beachtung\nzu schenken. Der Vorrang der privaten Hilfe steht letztlich im Zeichen des\nhaushälterischen Umganges mit den öffentlichen Finanzmitteln, wozu die\nGemeinden durch das Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und\nGemeinden (SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994 verpflichtet sind (vgl. § 2 und\n§ 5 f.). Dies wird durch die Aufsichtsfunktion der Fürsorgebehörde sichergestellt.\nDie Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton\n(§ 19 Abs. 1 ShG). Mithin muss es der Fürsorgebehörde auch zustehen, die\nRechtmässigkeit der Wohnsitznahme einer Person, die um Sozialhilfe ersucht, im\nRahmen der vom Gesetz in nicht abschliessender Weise an sie delegierten\nAufgaben - in Vertretung der Gemeinde - überprüfen zu lassen.\n\n1.3.6 Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus praktischen Überlegungen.\nMüsste die Fürsorgebehörde - wie dies offensichtlich der Auffassung der\nBeschwerdeführerin entspricht - zunächst im Sinne von § 47 GOG Bericht und\nAntrag an den Gemeinderat stellen, wäre die Beschwerdefrist von 20 Tagen\nunter keinen Umständen zu wahren, zumal es sich sowohl beim Gemeinderat\nL.________ wie auch bei der Fürsorgebehörde L.________ nicht um\nprofessionelle, stets verfügbare Gremien handelt. Es kann indessen nicht die\nMeinung des Gesetzgebers gewesen sein, Beschwerden von Gemeinden\nregelmässig an dieser terminlichen Problematik scheitern zu lassen. Zudem\nspricht auch die bereits angesprochene Tatsache, dass es sich bei den\nFürsorgebehörden um eine vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene\nkommunale Behörde handelt, für eine erhöhte Legitimität dieser Behörde,\nstellvertretend für den Gemeinderat im Interesse der Gemeinde zu handeln.\nBeachtlich ist schliesslich auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde von\nGesetzes wegen von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird, der die\nBeschwerde im konkreten Fall auch unterzeichnet hat.\n\n1.4.1 Die vorstehenden Überlegungen zur zeitlichen Problematik haben ihre\nGeltung auch für die präsidialiter beim Regierungsrat eingereichte Beschwerde\n\n6\nder Fürsorgebehörde. Im Milizsystem organisierte Kollegialbehörden können\nvielfach nicht rechtzeitig einberufen werden (vgl. EGV-SZ 2003 B 16.2 Erw. 4).\nVorliegend kommt hinzu, dass die 20-tägige Beschwerdefrist zu einem\nwesentlichen Teil in die vom 29. September 2012 bis 14. Oktober 2012\ndauernden Herbstferien fiel, was die Einberufung einer Milizbehörde nicht\nerleichtert.\n\n1.4.2 Im vorerwähnten EGV-SZ 2003 B 16.2 hat das Verwaltungsgericht\nfestgehalten, dass eine Präsidialverfügung nicht erst mit der Zustimmung der\nKollegialbehörde in Rechtskraft erwächst. Sinngemäss wurde damit zum\nAusdruck gebracht, dass einem Präsidialbeschluss keine Suspensivwirkung\nzukommt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz (§ 53 Abs. 2 GOG).\n\n1.4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, es fehle die Unterschrift des\nGemeindeschreibers, was die Beschwerde auch formungültig mache, ist im\nSinne der vorstehenden Erwägungen unbehelflich. Bei vorsorglichen\nAnordnungen wird dessen Unterschrift nicht gefordert.\n\n1.5 Der Umstand, dass der Präsident der Fürsorgebehörde die Beschwerde\nversehentlich nicht an der ersten ordentlichen Sitzung (31.10.2012) nach der\nBeschwerdeerbung, sondern erst am 5. Dezember 2012 genehmigen liess,\nändert nichts an der Rechtsgültigkeit der Beschwerde. Im Übrigen hat selbst der\nGemeinderat mit Beschluss vom 21. Januar 2013 die (bisherigen) Handlungen\ndes Fürsorgepräsidenten bzw. der Fürsorgebehörde genehmigt und diese\nüberdies beauftragt, \"die Gemeinde weiterhin im laufenden Rechtsmittelverfahren\nzu vertreten\" (Fürsorgebehörde-act. 10).\n\n1.6 Aus dem Hinweis auf den RRB Nr. 1645 vom 7. Dezember 2004 kann die\nBeschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten (Beschwerde S. 4 Ziff. 8\nmit Beilage 5). In jenem Entscheid wurde die generelle Delegation von\nKompetenzen, d.h. das präsidiale Handeln selbst in Fällen ohne zeitliche\nDringlichkeit und ohne nachträgliche Genehmigung durch das Kollegium, an den\nFürsorgepräsidenten als unzulässig erachtet (Erw. 1.6). Hiervon zu\nunterscheiden ist der vorliegende Sachverhalt.\n\n"}