{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:18:25", "Checksum": "9156af0e82263b6bf6986c0317d0098b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5\nRegeste:\nAusländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht\n\nE. Gegen den RRB Nr. 1191/2012 vom 11. Dezember 2012 (Versand am\n18.12.2012) lässt A.________ mit Eingabe vom 9. Januar 2013 (Postaufgabe)\nfristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben\nmit den folgenden Anträgen:\n1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember 2012\n(Beschluss Nr. 1191/2012) sei aufzuheben.\n2. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern E.________, F.________,\nG.________ und H.________ sei der Kantonswechsel in den Kanton Schwyz\nzu bewilligen und es seien ihnen die entsprechenden\nNiederlassungsbewilligungen zu erteilen.\n3. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember 2012\n(Beschluss Nr. 1191/2012) sei für nicht vollstreckbar zu erklären bzw. es sei\nim Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerdeführerin und ihren\nKindern E.________, F.________, G.________ und H.________ bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens der Verbleib im\nKanton Schwyz zu gestatten.\n\n4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und\nes sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche\nRechtsvertreterin zu ernennen.\n\n3\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin\nbzw. des Staats.\n\nF. Das AMF teilt dem Verwaltungsgericht am 14. Januar 2013 unter\ngleichzeitiger Einreichung der Akten seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung\nmit. Das Sicherheitsdepartement stellt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2013\nfolgende Anträge:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2. Insbesondere sei der Antrag Ziff. 3 abzuweisen bzw. vom Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen abzusehen.\n3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nMit Schreiben vom 29. Januar 2013 reicht die Fürsorgebehörde L.________ dem\nVerwaltungsgericht die am 24. Januar 2013 verabschiedete Vernehmlassung mit\ndem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein.\n\nG. Am 7. Februar 2013 reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. Mit\nSchreiben vom 8. Februar 2013 reicht sie ein Arztzeugnis vom 22. Januar 2013\nbetreffend einen Übergriff ihres Ehemannes vom 20. Januar 2013 ein.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung des AMF vom\n20. September 2012 sei nicht ordnungsgemäss angefochten worden. Die\nFürsorgebehörde sei zur Beschwerdeerhebung nicht befugt. Die Beschwerde sei\nnicht vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet\nworden. Zudem sei die Beschwerde nur vom Präsidenten und daher nicht\nrechtsgenüglich unterzeichnet worden. Des Weiteren sei das Vorgehen des\nPräsidenten von der Gesamtbehörde erst am 5. Dezember 2012, d.h. nach\nAblauf der Beschwerdefrist, genehmigt worden. Die Beschwerdeführung gegen\nVerfügungen anderer Behörden gehöre gemäss § 8 des Gesetzes über die\nSozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 nicht zum Aufgabenbereich\nder Fürsorgebehörde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7 ff.).\n\n1.2 Es wird nicht bestritten, dass die Gemeinde L.________ grundsätzlich zur\nBeschwerdeerhebung an den Regierungsrat befugt war (angefochtener\nEntscheid Erw. 1.3 f.).\n\n1.3.1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der\nGemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen. Der Gemeindepräsident führt\nmit dem Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates die rechtsverbindliche\nUnterschrift (§ 31 Abs. 1-3 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden\n4\nund Bezirke [GOG; SRSZ 152.100] vom 29.10.1969). Kann der Gemeinderat\nnicht rechtzeitig einberufen werden, so ist der Gemeindepräsident zu\nvorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des\nGesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [GOG; SRSZ\n152.100] vom 29.10.1969). Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der\nnächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten (§ 53 Abs. 2 GOG). Die\ngleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von\nKommissionen, welchen selbständige Befugnisse zukommen (§ 53 Abs. 2 GOG).\n\nGemäss den vom Gemeinderat L.________ erlassenen \"Weisungen für\nBehörden und Kommissionen\" (Art. 5) vom 13. September 2004 ist der\nKommissionspräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen\nverpflichtet, sofern der Kommission selbständige Befugnisse zukommen.\n\n1.3.2 Die Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen\nKommissionen zu bestellen (§ 43 Abs. 1 GOG). Die Kommissionen haben,\nsoweit ihnen nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht\nEntscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dem Gemeinderat Bericht und Antrag\nzu stellen (§ 47 Abs. 1 GOG).\n\nDie Bestellung einer Fürsorgebehörde durch die Gemeinden schreibt § 7 ShG\nvor. Sie ist von einem Mitglied des Gemeinderates zu präsidieren (§ 7 Abs. 2\nShG).\n\n1.3.3 In § 8 ShG wird der Aufgabenkreis der Fürsorgebehörde umschrieben. Ihr\nobliegen unter anderem insbesondere die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe\nin der Gemeinde sowie Bezeichnung der Stelle, welche Sozialhilfe gewährt\n(lit. a), die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe (lit. b) sowie die Geltendmachung\nvon familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen sowie von\nRückerstattungsansprüchen (lit. d).\n\n"}