Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kostenauflage der Vorinstanzen sei willkürlich und unanständig, erweist sich aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als unbegründet. Nachdem die Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen unterlegen sind und sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist, waren die Kostenauflagen zu Lasten der Einsprecher/ Beschwerdeführer rechtmässig (§ 72 Abs. 2 VRP). 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.