Aus dem Beizug weiterer Akten, namentlich der Akten bezüglich eines ersten Bauprojekts auf KTN 001, weiterer Grundbuchauszüge sowie Grundbuchanmeldungen sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Dasselbe gilt bezüglich der beantragten Vornahme eines Augenscheins. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).