7. In den Baugesuchsunterlagen befinden sich sämtliche zur Bewilligungserteilung bzw. –überprüfung notwendigen Pläne und Unterlagen. Die Beschwerdeführer hatten das Recht, in die vollständigen Baugesuchsakten Einsicht zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführer liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführer rügen, es sei ihnen Einsicht in weitere – allerdings nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren nicht relevante – Akten zu Unrecht nicht gewährt worden, kann hierauf nicht eingetreten werden.