5.3.3 Vor Regierungsrat haben die Beschwerdeführer die Einordnung der Baute nicht in Frage gestellt und lediglich vorgebracht, das Bauvorhaben störe ihre Aussicht und Lebensqualität, bringe zusätzliche Lärm-, Luft- und Bescheinungsbelastungen sowie unzumutbare Strassen- und Parkplatzverhältnisse rund um die Liegenschaften mit sich und mindere den Wert ihrer Liegenschaft. Zu Recht hat der Regierungsrat diese Vorbringen in Erw. 4.2.1 und 4.2.2 des angefochtenen Beschlusses unter dem Titel des Immissionsschutzes (§ 55 Abs. 2 PBG) geprüft.