9 sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht zerstören (vgl. auch Art. 21 des Baureglements der Gemeinde C.________ [BauR]). Gemäss Art. 22 BauR werden an die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung (u.a.) in den Kernzonen erhöhte Anforderungen gestellt. Die Bauten und Anlagen haben sich namentlich bezüglich Volumengliederung sowie Fassaden- und Dachgestaltung in die Umgebung einzufügen (sog. positive Ästhetikklausel).