5.3.1 Gemäss umfassender Überprüfung im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 12. Januar 2010 entspricht das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben den Bauvorschriften. Wie dargelegt, erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführer gegen das Bauprojekt aus rechtlicher Sicht als unbegründet. Die Bauherrschaft hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung für ein rechtskonformes Bauvorhaben. 5.3.2 Die Beschwerdeführer stellen eine „faire und ordentliche Eingliederung“ des Neubaus in Frage und berufen sich somit sinngemäss auf § 56 PBG, wonach sich Bauten und Anlagen so in die Umgebung eingliedern müssen, dass