Es besteht kein Grund, an dieser Aussage der Bauherrschaft zu zweifeln. Wie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2010 zutreffend festhält, darf die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bauherrschaft die Regeln der Baukunde beachtet (§ 54 Abs. 2 PBG). Abklärungen sind allenfalls dann zu tätigen, wenn berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen, was vorliegend nicht der Fall ist. Sollte die Stützmauer durch die Bautätigkeit dennoch beschädigt werden, kann dies eine Schadenersatzpflicht der Bauherrschaft zur Folge haben (vgl. angef. Gemeinderatsbeschluss, Disp-Ziff. 11).