Soweit die Beschwerdeführer in Frage stellen, dass die Grenzmauer zwischen KTN 001 und 002 sowie zwischen KTN 002 und der ___-strasse der Belastung durch die Bautätigkeit nicht standhalte, ist ebenfalls auf § 57 Abs. 1 VRP zu verweisen. Die Bauherrschaft hielt zudem in der Vernehmlassung an den Gemeinderat vom 15. Januar 2009 fest, durch das Bauvorhaben erfahre die bestehende Mauer keine zusätzlichen Belastungen. Es besteht kein Grund, an dieser Aussage der Bauherrschaft zu zweifeln.