Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags ist privatrechtlicher Natur und bildet nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. oben Erw. 2.1). Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen bezüglich Wasserleitung um ein vor Verwaltungsgericht unzulässiges Novum (§ 57 Abs. 1 VRP), finden sich doch in der Beschwerdeschrift an den Regierungsrat vom 11. Februar 2010 keine diesbezüglichen Vorbringen.