5.2 Inwiefern die bestehende, angeblich private Wasserleitung auf KTN 001 (vgl. Vi-act. II, Baumappe, Plan Situation mit Werkleitungen vom 7.10.2009) durch das Bauvorhaben tangiert werden soll, ist nicht ersichtlich und wird von 8 den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags ist privatrechtlicher Natur und bildet nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. oben Erw.