Nachdem es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich gewesen wäre, in ihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht ihre Behauptungen bezüglich ungenügender Erschliessung in substantiierter und begründeter Weise darzulegen und sich aus der Vernehmlassung keine neuen tatsächlichen Behauptungen entnehmen lassen, ist kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen weder vor Gemeinderat noch vor Regierungsrat in substantiierter Form dargelegt, aus welchen Gründen die Erschliessungsvoraussetzungen nicht gegeben sein sollen – von einem zweiten Schriftenwechsel sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu