Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist indessen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei auf erstmals in der Vernehmlassung vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will. Der zweite Schriftenwechsel darf indessen nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können (Kölz/ Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 58 N 9 ff.).