Es steht im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird. Das Gericht übt – nicht zuletzt im Interesse speditiver Verfahrensabwicklung – dabei Zurückhaltung. Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist indessen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei auf erstmals in der Vernehmlassung vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will.