Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spricht auch der Quartiergestaltungsplan „N.________“, welcher am 1. Dezember 1986 genehmigt worden ist, nicht gegen eine Erschliessung der Bauliegenschaft KTN 001 über die M___-strasse. Im Quartiergestaltungsplan wird zur Erschliessung des Quartiers N.________ ausgeführt, mit dem beabsichtigten Ausbauvolumen der M___-strasse könne eine genügend hinreichende Erschliessung des Quartiers „N.________“ gewährleistet werden. Der kritische Punkt des ganzen Strassenzuges liege bei der Post an der Hauptstrasse, da dort enge und unübersichtliche Verhältnisse herrschen würden. Dabei würden weniger die