4.1 Nach dem Gesagten ist bezüglich der Eigentumsverhältnisse auf die geltenden Grundbucheinträge und die entsprechenden Pläne abzustellen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es bestehe keine rechtlich gesicherte Zufahrt, ist demnach nicht stichhaltig, da es sich bei der M___-strasse um eine Groberschliessungsstrasse handelt, welche im Grundeigentum der Gemeinde steht. Inwiefern das Erfordernis der technisch hinreichenden Zufahrt i.S.v. § 37 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) nicht erfüllt sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht weiter begründet.