3.3 Ob zur Sachverhaltsabklärung die Durchführung eines Augenscheins (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP) angezeigt ist, liegt im Ermessen der Behörden und hängt namentlich von der Aktenlage, den im Verfahren zu beurteilenden Fragen sowie der Ortskenntnis der urteilenden Behörde ab. Dass im vorliegenden Fall der 6 Sachverhalt zum Entscheid über die Baubeschwerde genügend abgeklärt ist, wird noch darzulegen sein. Die Durchführung eines Augenscheins – wie dies vor allen Instanzen beantragt wurde – war/ ist nicht notwendig.