4 und 5) werden nicht (in rechtsgenüglicher Weise) auf dem Grundeigentum gründende Abwehrrechte geltend gemacht. Der gegen ein Bauvorhaben rekurrierende Nachbar hat in der Regel keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, denn er kann sich auf diese Verfahrensgarantie nur dann berufen, wenn die ihm aus der Baubewilligung erwachsende Belastung einer Enteignung gleichkommt (Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 59 N 6). Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall.