vgl. auch BGE 122 V 47, S. 56). Auch mit den pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Einordnung („faire und ordentliche Eingliederung in die bestehenden Bauten“), Erschliessung, private Wasserleitung auf KTN 001 sowie Grenzmauer (vgl. zu diesen Vorbringen unten Erw. 4 und 5) werden nicht (in rechtsgenüglicher Weise) auf dem Grundeigentum gründende Abwehrrechte geltend gemacht.