EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat oder von Dritten (z.B. Nachbarn) auf das Eigentum gegründete Abwehrrechte geltend gemacht werden. Nachdem im vorliegenden Fall die durch die Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe in ihr Grundeigentum in erster Linie mit angeblich „unrichtigen“ Grundbucheinträgen begründet werden und das Verwaltungsgericht auf diese Rüge nicht eintritt bzw. die diesbezüglichen Nichteintretensentscheide der Vorinstanzen bestätigt, besteht kein Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.