Verwaltungsgerichts, die (allenfalls) notwendigen Beweismassnahmen zu ergreifen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bezweckt jedenfalls nicht in erster Linie die Abnahme von Beweisen. 5 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht im Übrigen – sofern nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet wird – lediglich in Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten („civil rights“) Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff.