Vielmehr sind sie der Ansicht, eine Verhandlung hätte vom Gemeinderat durchgeführt werden müssen. Dies trifft nach dem Gesagten nicht zu. Auch in der Ausführung der Beschwerdeführer, sie seien bereit, die notwendigen Unterlagen nachzureichen und sie an einer öffentlichen Verhandlung zu erläutern, sofern noch Zweifel an ihren Aussagen bestehen würden, ist kein expliziter Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht zu sehen (vgl. S. 9 und S. 13 der Beschwerdeschrift). Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei und nach pflichtgemässem Ermessen (§ 25 VRP). Es liegt im Ermessen des