Die Beschwerdeführer führen auf S. 8 ihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht angängig, dass die Beschwerdeinstanz (= das Verwaltungsgericht) selbst „die versäumten Handlungen beurteilt, haben doch die BF einen Anspruch darauf, dass ihre Beweise von jener Instanz abgenommen werden, welche dazu nach Gesetz verpflichtet ist und die Abmachungen und Bedingungen (…) ausgesprochen haben“. Es ist aufgrund dieser Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht beantragen. Vielmehr sind sie der Ansicht, eine Verhandlung hätte vom Gemeinderat durchgeführt werden müssen.