Nachdem sich die Parteien sowohl vor Gemeinderat als auch vor Regierungsrat schriftlich geäussert haben, war der Gemeinde- wie auch der Regierungsrat nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Es besteht in diesem Verfahrensstadium kein Recht der Einsprecher/ Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Namentlich ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK – wie sich aus dessen Wortlaut ergibt – lediglich auf Gerichtsverfahren, nicht aber auf Verwaltungsverfahren vor den Gemeindebehörden und dem Regierungsrat anwendbar.