3.2 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich (§ 17 Abs. 1 VRP). Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Nachdem sich die Parteien sowohl vor Gemeinderat als auch vor Regierungsrat schriftlich geäussert haben, war der Gemeinde- wie auch der Regierungsrat nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen.