II, Baumappe). Die Richtigkeit der Grundbucheinträge, namentlich bezüglich der Eigentumsverhältnisse wie auch der Wegrechte bzw. deren Verlauf, ist im 4 vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht in Frage zu stellen (vgl. oben Erw. 2.1). 3.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Gemeinderat hätte einen Augenschein mit mündlicher Verhandlung durchführen müssen. Indem ein Augenschein bzw. eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei, sei ihr Gehörsanspruch verletzt worden.