Wie sich aus den Akten ergibt, erteilte der Gemeinderat am 11. August 1998 die Bewilligung zur Verlegung des bestehenden Wegrechts gemäss Projektplan vom 28. November 1997. Dies nach gesetzeskonformer Ausschreibung im Amtsblatt Nr. 15 vom 9. April 1998 (§ 13 der Verordnung über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht vom 26.2.1958 [SRSZ 443.110]). Wie im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss nachzulesen und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird, erfolgte innert der 30-tätigen Frist keine Einsprache gegen die Wegverlegung (vgl. Vi-act. II, Baumappe).