Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Durchleitungsrecht für die Wasserleitung sei trotz unzähligen Bemühungen der Beschwerdeführer bis heute nicht geregelt worden, kann nicht Streitgegenstand eines öffentlich-rechtlichen Einsprache- sowie Beschwerdeverfahrens in Bausachen bilden, sofern und soweit damit nicht die rechtliche Sicherstellung einer hinreichenden Erschliessung in Frage gestellt wird. Wie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2010 zutreffend ausgeführt hat, wäre eine Regelung in einem privatrechtlichen Grunddienstbarkeitsvertrag vorzunehmen (vgl. Art. 730 ff. ZGB).