3 nicht eingetreten. Zutreffend führt der Regierungsrat zudem in Erw. 3 des angefochtenen Beschlusses aus, auch wegen fehlender Zuständigkeit des Regierungsrates und der Baubewilligungsbehörden könne diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, was auch für das Verwaltungsgericht gilt (§ 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRP).