Die beschwerdeführerischen Rügen betreffend Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen sowie angeblich falschen Grundbucheintragungen bilden nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baueinsprache- und Beschwerdeverfahrens, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. In diesem Umfang sind auch die Vorinstanzen auf die Einsprache bzw. Beschwerde zu Recht