2.1 Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 52 N 3).