_“, K.________ und L.________, unterzeichnet. Die Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, von diesen Vertretern eine Vollmacht zu verlangen (vgl. § 16 Abs. 2 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]). Die Vorinstanzen durften vorliegend davon ausgehen, dass K.________ und L.________ im Einverständnis mit der Erbengemeinschaft bzw. zumindest mit zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet haben. Die Beschwerdeführer begründen den gegenteiligen Standpunkt nicht weiter.