1. Die F.________ AG ist als Bauherrin vorinstanzlich wie auch vor Verwaltungsgericht zu Recht als Einsprache- bzw. Beschwerdegegnerin ins Einsprache-/ Beschwerdeverfahren einbezogen worden. Die Vernehmlassungen an den Gemeinderat und den Regierungsrat wie auch jene ans Verwaltungsgericht wurden vom Vertreter der Beschwerdegegnerin Ziffer 4 sowie von zwei „beauftragten Vertretern der Erbengemeinschaft G.________“, K.________ und L.________, unterzeichnet.