B. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 (versendet am 26. Januar 2010) erteilte der Gemeinderat C. der F.________ AG die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wurden die Einsprachen von A.________ und B.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Kosten für die Einsprachebehandlung den Einsprechern auferlegt. C. Eine gegen diesen Gemeinderatsbeschluss durch A.________ und B.________ am 11. Februar 2010 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 497/2010 vom 11. Mai 2010 (versendet am 18. Mai 2010) unter Kostenfolge zulasten von A.________ und B.________ ab, soweit er darauf eintrat.