{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2a0be5e761a4250ddf03039f241e8178"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_99", "Checksum": "6607fe779959edd2333e08cbac9b6313"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.09.2010 III 2010 99\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n 10\nRechten und Vorverurteilungen in laufenden Vorverfahren“ ist es dem\nVerwaltungsgericht nicht möglich, zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführer\ndas Vorgehen von lic.iur. O.________ bezüglich des vorliegend zu beurteilenden\nBaubewilligungsverfahrens als nicht rechtmässig betrachten. Aus den Akten\nergeben sich keine Hinweise auf ein nicht rechtskonformes Verhalten von lic.iur.\nO.________. Auf das Ersuchen der Beschwerdeführer ist demnach nicht weiter\neinzugehen, zumal dem Verwaltungsgericht auch keine aufsichtsrechtliche\nKompetenz zukommt.\n\n7. In den Baugesuchsunterlagen befinden sich sämtliche zur\nBewilligungserteilung bzw. –überprüfung notwendigen Pläne und Unterlagen. Die\nBeschwerdeführer hatten das Recht, in die vollständigen Baugesuchsakten\nEinsicht zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben. Eine Verletzung\ndes Gehörsanspruchs bzw. des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführer liegt\nnicht vor. Soweit die Beschwerdeführer rügen, es sei ihnen Einsicht in weitere –\nallerdings nach dem Gesagten für das vorliegende Verfahren nicht relevante –\nAkten zu Unrecht nicht gewährt worden, kann hierauf nicht eingetreten werden.\n\nAus dem Beizug weiterer Akten, namentlich der Akten bezüglich eines ersten\nBauprojekts auf KTN 001, weiterer Grundbuchauszüge sowie Grundbuchanmeldungen sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Dasselbe gilt bezüglich der beantragten Vornahme\neines Augenscheins.\n\n8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb\nsie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten\nden Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\nDas Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kostenauflage der Vorinstanzen sei\nwillkürlich und unanständig, erweist sich aufgrund des Ausgangs des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens als unbegründet. Nachdem die\nBeschwerdeführer vor den Vorinstanzen unterlegen sind und sich die vorliegende\nBeschwerde als unbegründet erweist, waren die Kostenauflagen zu Lasten der\nEinsprecher/ Beschwerdeführer rechtmässig (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\n11\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtskosten inkl. Kanzleigebühren und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt. Diese haben am 9. Juni 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von\nFr. 1'500.-- geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n4. Zustellung an:\n(...).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n12\n"}