{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2a0be5e761a4250ddf03039f241e8178"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_99", "Checksum": "6607fe779959edd2333e08cbac9b6313"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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II, Baumappe, Plan Situation mit Werkleitungen vom 7.10.2009)\ndurch das Bauvorhaben tangiert werden soll, ist nicht ersichtlich und wird von\n8\nden Beschwerdeführern nicht dargelegt. Der Abschluss eines\nDienstbarkeitsvertrags ist privatrechtlicher Natur und bildet nicht\nStreitgegenstand im vorliegenden Verfahren (vgl. oben Erw. 2.1). Im Übrigen\nhandelt es sich beim Vorbringen bezüglich Wasserleitung um ein vor\nVerwaltungsgericht unzulässiges Novum (§ 57 Abs. 1 VRP), finden sich doch in\nder Beschwerdeschrift an den Regierungsrat vom 11. Februar 2010 keine\ndiesbezüglichen Vorbringen.\n\nAuch begründen die Beschwerdeführer nicht, inwiefern die öffentlichen Fussbzw. Viehfahrwege auf KTN 004 (M___-strasse) und 001 durch das Bauprojekt\ntangiert werden sollen. Der auf dem Umgebungsplan vom 7. Oktober 2009 in\nroter Farbe eingezeichnete Fussweg entspricht dem gemeinderätlich am 11.\nAugust 1998 genehmigten Projektplan vom 28. November 1997 (vgl. oben Erw.\n2.2).\n\nSoweit die Beschwerdeführer in Frage stellen, dass die Grenzmauer zwischen\nKTN 001 und 002 sowie zwischen KTN 002 und der ___-strasse der Belastung\ndurch die Bautätigkeit nicht standhalte, ist ebenfalls auf § 57 Abs. 1 VRP zu\nverweisen. Die Bauherrschaft hielt zudem in der Vernehmlassung an den\nGemeinderat vom 15. Januar 2009 fest, durch das Bauvorhaben erfahre die\nbestehende Mauer keine zusätzlichen Belastungen. Es besteht kein Grund, an\ndieser Aussage der Bauherrschaft zu zweifeln. Wie der Gemeinderat im\nangefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2010 zutreffend festhält, darf die\nBaubewilligungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bauherrschaft\ndie Regeln der Baukunde beachtet (§ 54 Abs. 2 PBG). Abklärungen sind\nallenfalls dann zu tätigen, wenn berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen,\nwas vorliegend nicht der Fall ist. Sollte die Stützmauer durch die Bautätigkeit\ndennoch beschädigt werden, kann dies eine Schadenersatzpflicht der\nBauherrschaft zur Folge haben (vgl. angef. Gemeinderatsbeschluss, Disp-Ziff.\n11).\n\n5.3.1 Gemäss umfassender Überprüfung im angefochtenen\nGemeinderatsbeschluss vom 12. Januar 2010 entspricht das vorliegend zu\nbeurteilende Bauvorhaben den Bauvorschriften. Wie dargelegt, erweisen sich die\nEinwände der Beschwerdeführer gegen das Bauprojekt aus rechtlicher Sicht als\nunbegründet. Die Bauherrschaft hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der\nBaubewilligung für ein rechtskonformes Bauvorhaben.\n\n5.3.2 Die Beschwerdeführer stellen eine „faire und ordentliche Eingliederung“\ndes Neubaus in Frage und berufen sich somit sinngemäss auf § 56 PBG,\nwonach sich Bauten und Anlagen so in die Umgebung eingliedern müssen, dass\n\n9\nsie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht zerstören (vgl. auch\nArt. 21 des Baureglements der Gemeinde C.________ [BauR]). Gemäss Art. 22\nBauR werden an die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren\nUmgebung (u.a.) in den Kernzonen erhöhte Anforderungen gestellt. Die Bauten\nund Anlagen haben sich namentlich bezüglich Volumengliederung sowie\nFassaden- und Dachgestaltung in die Umgebung einzufügen (sog. positive\nÄsthetikklausel).\n\nDas Vorbringen der ungenügenden Einordnung ist neu und deshalb im\nvorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unzulässig (§ 57 VRP).\nDie Beschwerdeführer begründen die sinngemäss gerügte Verletzung des\nEinordnungsgebots im Übrigen nicht weiter. Nachdem neue Vorbringen vor\nVerwaltungsgericht unzulässig sind, der kommunalen Baubewilligungsbehörde in\nFragen des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt und\nauch das Verwaltungsgericht aufgrund der Baupläne von einer genügenden Einordnung des geplanten Neubaus ausgeht, ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen.\n\n5.3.3 Vor Regierungsrat haben die Beschwerdeführer die Einordnung der Baute\nnicht in Frage gestellt und lediglich vorgebracht, das Bauvorhaben störe ihre\nAussicht und Lebensqualität, bringe zusätzliche Lärm-, Luft- und\nBescheinungsbelastungen sowie unzumutbare Strassen- und\nParkplatzverhältnisse rund um die Liegenschaften mit sich und mindere den Wert\nihrer Liegenschaft. Zu Recht hat der Regierungsrat diese Vorbringen in Erw.\n4.2.1 und 4.2.2 des angefochtenen Beschlusses unter dem Titel des\nImmissionsschutzes (§ 55 Abs. 2 PBG) geprüft.\n\nDas Verwaltungsgericht schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen des\nRegierungsrates vollumfänglich an. Die Beschwerdeführer begründen ihre\nimmissionsmässigen Bedenken nicht weiter. Die Realisierung eines\nBauvorhabens ist immer mit Immissionen auf die Nachbargrundstücke\nverbunden. Inwiefern die Einwirkungen im vorliegenden Fall „übermässig“ (§ 55\nAbs. 2 PBG) sein sollen, begründen die Beschwerdeführer nicht. Es handelt sich\nvielmehr um Vorbringen, die bei jedem Bauvorhaben geltend gemacht werden\nkönnen. Solange sich das Projekt aber als baurechtskonform erweist, ist mit\ndiesen Vorbringen allein eine übermässige Einwirkung nicht begründet.\n\n6. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Rolle von Rechtsanwalt lic.iur.\nO.________ als langjähriger Rechtsberater der Gemeinde und\nGemeindeschreiber-Stellvertreter sei zu prüfen. Aufgrund dieses Vorbringens der\nBeschwerdeführer sowie der Klammerbemerkung „formelle Aneignungen von\n\n"}