{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2a0be5e761a4250ddf03039f241e8178"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_99", "Checksum": "6607fe779959edd2333e08cbac9b6313"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.09.2010 III 2010 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.09.2010 III 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.09.2010 III 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:15", "Checksum": "1c23c5a05f4811e1c92fdc8e2449df00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.09.2010 III 2010 99\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\n4.1 Nach dem Gesagten ist bezüglich der Eigentumsverhältnisse auf die\ngeltenden Grundbucheinträge und die entsprechenden Pläne abzustellen. Das\nVorbringen der Beschwerdeführer, es bestehe keine rechtlich gesicherte Zufahrt,\nist demnach nicht stichhaltig, da es sich bei der M___-strasse um eine\nGroberschliessungsstrasse handelt, welche im Grundeigentum der Gemeinde\nsteht. Inwiefern das Erfordernis der technisch hinreichenden Zufahrt i.S.v. § 37\nAbs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) nicht erfüllt sein\nsoll, wird von den Beschwerdeführern nicht weiter begründet. Im Gegenteil, auf\nS. 7 der Beschwerdeschrift ist nachzulesen, dass „auf die Frage, ob der\nWendekreis für die Parkplätze und Garageneinfahrten tatsächlich den\ngegebenen Anforderungen entspricht und die Neigung zur M___-strasse den\nVorgaben gemäss PBG entspricht, […] nicht weiter eingegangen“ wird. Gemäss\nBaurechtskontrollliste (Vi-act. II, Baumappe) sind die Voraussetzungen gemäss\nPBG und den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS)\nbezüglich der Übersichtlichkeit der Ein- und Ausfahrt, des Garagenvorplatzes\nsowie des Gefälles erfüllt. Der Gemeinderat durfte sich bezüglich des Gefälles\nder Garageneinfahrten, welches auf den Plänen mit 6% auf 3m eingetragen ist,\nauf die Baupläne verlassen (vgl. Vi-act. II, Baumappe, Fassadenplan vom\n7.10.2009) und behaftet die Bauherrschaft bei dieser Angabe (vgl. angef.\nGemeinderatsbeschluss, S. 8 und Disp.-Ziff. 12).\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spricht auch der\nQuartiergestaltungsplan „N.________“, welcher am 1. Dezember 1986\ngenehmigt worden ist, nicht gegen eine Erschliessung der Bauliegenschaft KTN\n001 über die M___-strasse. Im Quartiergestaltungsplan wird zur Erschliessung\ndes Quartiers N.________ ausgeführt, mit dem beabsichtigten Ausbauvolumen\nder M___-strasse könne eine genügend hinreichende Erschliessung des\nQuartiers „N.________“ gewährleistet werden. Der kritische Punkt des ganzen\nStrassenzuges liege bei der Post an der Hauptstrasse, da dort enge und\nunübersichtliche Verhältnisse herrschen würden. Dabei würden weniger die\nImmissionen oder die Verkehrsmenge, sondern die mangelnde Sicherheit bei\nden Abbiege- und Einmündungsmanövern im Vordergrund stehen (vgl. Vi-act. I,\nBeilagen). Inwiefern diese (wie auch weitere) Ausführungen im\nQuartiergestaltungsplan von 1986 einer Erschliessung des projektierten Objekts\nauf KTN 001 entgegen stehen, ist nicht ersichtlich. Die Erschliessung über die\n\n7\nheute 4.5m breite M___-strasse, welche zusätzlich ein Trottoir aufweist, ist\nhinreichend.\n\n4.2 Die Beschwerdeführer ersuchen um die Möglichkeit eines zweiten\nSchriftenwechsels zur Nachlieferung der „notwendigen Grundlagen und\nBeweisführungen“, sofern die geplante Einfahrt durch das Gericht als\nrechtmässig erachtet werden sollte.\n\nEs steht im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob ein zweiter Schriftenwechsel\ndurchgeführt wird. Das Gericht übt – nicht zuletzt im Interesse speditiver\nVerfahrensabwicklung – dabei Zurückhaltung. Die Durchführung eines zweiten\nSchriftenwechsels ist indessen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig,\nwenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei auf\nerstmals in der Vernehmlassung vorgebrachte tatsächliche Behauptungen\nabstellen oder von sich aus neu eingetretene oder bisher ausser acht gelassene\nTatsachen berücksichtigen will. Der zweite Schriftenwechsel darf indessen nicht\ndazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift\nhätten vorgebracht werden können (Kölz/ Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 58 N 9 ff.).\n\nNachdem es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich gewesen wäre, in\nihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht ihre Behauptungen bezüglich\nungenügender Erschliessung in substantiierter und begründeter Weise\ndarzulegen und sich aus der Vernehmlassung keine neuen tatsächlichen\nBehauptungen entnehmen lassen, ist kein zweiter Schriftenwechsel\ndurchzuführen. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen weder vor Gemeinderat\nnoch vor Regierungsrat in substantiierter Form dargelegt, aus welchen Gründen\ndie Erschliessungsvoraussetzungen nicht gegeben sein sollen – von einem\nzweiten Schriftenwechsel sind keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu\nerwarten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Verwaltungsgericht zudem\nnur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 57 Abs. 1\nVRP), womit die Zulässigkeit der durch die Beschwerdeführer im Rahmen der\nbeantragten „Nachlieferung“ geplanten Vorbringen fraglich ist.\n\n5.1 Die Beschwerdeführer machen vor Verwaltungsgericht im Weitern (in\npauschaler Weise) geltend, die Wasserleitung auf KTN 001, die Fuss- und\nViehfahrwege sowie die Grenzmauern zu ihrem Grundstück KTN 002 würden\ndurch das Bauvorhaben tangiert. Zudem gliedere sich das Objekt nicht gut in die\nUmgebung ein. Nachfolgend ist auf diese Vorbringen einzugehen:\n\n"}