{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2a0be5e761a4250ddf03039f241e8178"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_99", "Checksum": "6607fe779959edd2333e08cbac9b6313"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.09.2010 III 2010 99\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDie Beschwerdeführer führen auf S. 8 ihrer Beschwerdeschrift an das\nVerwaltungsgericht aus, es sei nicht angängig, dass die Beschwerdeinstanz (=\ndas Verwaltungsgericht) selbst „die versäumten Handlungen beurteilt, haben\ndoch die BF einen Anspruch darauf, dass ihre Beweise von jener Instanz\nabgenommen werden, welche dazu nach Gesetz verpflichtet ist und die\nAbmachungen und Bedingungen (…) ausgesprochen haben“. Es ist aufgrund\ndieser Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die\nDurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht\nbeantragen. Vielmehr sind sie der Ansicht, eine Verhandlung hätte vom\nGemeinderat durchgeführt werden müssen. Dies trifft nach dem Gesagten nicht\nzu. Auch in der Ausführung der Beschwerdeführer, sie seien bereit, die\nnotwendigen Unterlagen nachzureichen und sie an einer öffentlichen\nVerhandlung zu erläutern, sofern noch Zweifel an ihren Aussagen bestehen\nwürden, ist kein expliziter Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen\nVerhandlung vor Verwaltungsgericht zu sehen (vgl. S. 9 und S. 13 der\nBeschwerdeschrift). Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei und nach\npflichtgemässem Ermessen (§ 25 VRP). Es liegt im Ermessen des\nVerwaltungsgerichts, die (allenfalls) notwendigen Beweismassnahmen zu\nergreifen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bezweckt\njedenfalls nicht in erster Linie die Abnahme von Beweisen.\n5\nGemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht im Übrigen – sofern nicht ausdrücklich oder\nstillschweigend darauf verzichtet wird – lediglich in Verfahren über zivilrechtliche\nStreitigkeiten („civil rights“) Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Ein\nEntscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt\nunter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte\nAuswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat\noder von Dritten (z.B. Nachbarn) auf das Eigentum gegründete Abwehrrechte\ngeltend gemacht werden. Nachdem im vorliegenden Fall die durch die\nBeschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe in ihr Grundeigentum in erster\nLinie mit angeblich „unrichtigen“ Grundbucheinträgen begründet werden und das\nVerwaltungsgericht auf diese Rüge nicht eintritt bzw. die diesbezüglichen\nNichteintretensentscheide der Vorinstanzen bestätigt, besteht kein Anspruch auf\neine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Europäische Menschenrechtskommission hat die Anwendbarkeit von Artikel 6 Ziff. 1\nEMRK für prozessrechtliche Entscheide konstant verneint, im Wesentlichen mit\ndem Argument, es komme in den fraglichen Verfahren nicht zu einem Sachentscheid (Ulrich Zimmerli, EMRK und schweizerische Verwaltungsrechtspflege, in:\nThürer/ Weber/ Zäch, Aktuelle Fragen zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1994, S. 41 ff., S. 56; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 73 mit Hinweisen, S. 317 f., S. 373 f.; vgl.\nauch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,\n2.A., Zürich 1999, Rz. 402; vgl. auch BGE 122 V 47, S. 56). Auch mit den pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Einordnung („faire und\nordentliche Eingliederung in die bestehenden Bauten“), Erschliessung, private\nWasserleitung auf KTN 001 sowie Grenzmauer (vgl. zu diesen Vorbringen unten\nErw. 4 und 5) werden nicht (in rechtsgenüglicher Weise) auf dem Grundeigentum\ngründende Abwehrrechte geltend gemacht. Der gegen ein Bauvorhaben\nrekurrierende Nachbar hat in der Regel keinen Anspruch auf Durchführung einer\nöffentlichen Verhandlung, denn er kann sich auf diese Verfahrensgarantie nur\ndann berufen, wenn die ihm aus der Baubewilligung erwachsende Belastung\neiner Enteignung gleichkommt (Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 59 N 6).\nDies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist auch aus diesen\nGründen abzusehen.\n\n3.3 Ob zur Sachverhaltsabklärung die Durchführung eines Augenscheins (§ 24\nAbs. 1 lit. d VRP) angezeigt ist, liegt im Ermessen der Behörden und hängt\nnamentlich von der Aktenlage, den im Verfahren zu beurteilenden Fragen sowie\nder Ortskenntnis der urteilenden Behörde ab. Dass im vorliegenden Fall der\n6\nSachverhalt zum Entscheid über die Baubeschwerde genügend abgeklärt ist,\nwird noch darzulegen sein. Die Durchführung eines Augenscheins – wie dies vor\nallen Instanzen beantragt wurde – war/ ist nicht notwendig.\n\n"}