{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2a0be5e761a4250ddf03039f241e8178"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_99", "Checksum": "6607fe779959edd2333e08cbac9b6313"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.09.2010 III 2010 99\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nDie beschwerdeführerischen Rügen betreffend Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnissen sowie angeblich falschen Grundbucheintragungen bilden nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baueinsprache- und Beschwerdeverfahrens,\nweshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. In diesem Umfang sind auch die Vorinstanzen auf die Einsprache bzw. Beschwerde zu Recht\n\n3\nnicht eingetreten. Zutreffend führt der Regierungsrat zudem in Erw. 3 des angefochtenen Beschlusses aus, auch wegen fehlender Zuständigkeit des Regierungsrates und der Baubewilligungsbehörden könne diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, was auch für das Verwaltungsgericht gilt (§\n27 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRP). Ist der Grundbucheintrag eines dinglichen\nRechts ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise\ngelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrags klagen\n(Art. 975 ZGB). Ein Berichtigungsanspruch ist indessen nicht im Verwaltungs(gerichts)- bzw. Baubewilligungsverfahren, sondern im Zivilprozessverfahren geltend zu machen (vgl. hierzu auch VGE III 2008 144 vom 20.11.2008 Erw.\n2.2.1 und BGE 1C_8/2009 vom 4.5.2009; VGE III 2008 151 vom 20.11.2008 Erw.\n2.1 und BGE 1C_10/2009 vom 4.5.2009).\n\nAuch das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Durchleitungsrecht für die\nWasserleitung sei trotz unzähligen Bemühungen der Beschwerdeführer bis heute\nnicht geregelt worden, kann nicht Streitgegenstand eines öffentlich-rechtlichen\nEinsprache- sowie Beschwerdeverfahrens in Bausachen bilden, sofern und\nsoweit damit nicht die rechtliche Sicherstellung einer hinreichenden\nErschliessung in Frage gestellt wird. Wie der Gemeinderat im angefochtenen\nBeschluss vom 12. Januar 2010 zutreffend ausgeführt hat, wäre eine Regelung\nin einem privatrechtlichen Grunddienstbarkeitsvertrag vorzunehmen (vgl. Art. 730\nff. ZGB).\n\n2.2 Aus den Grundbucheinträgen (Vi-act. II, Baumappe) ist ersichtlich, dass\nKTN 004, GB C.________ (M___-strasse inkl. Trottoir), im Grundeigentum der\nGemeinde C.________ steht. Im Grundbuchauszug ist zudem ein öffentlicher\nFussweg sowie ein öffentlicher Viehfahrweg, lastend auf KTN 004, angemerkt.\nAuf dem Baugrundstück KTN 001 ist ebenfalls ein öffentlicher Fussweg\n(Wegrodel Nr. ________), eingetragen bzw. letztmals geändert am 23.\nSeptember 1998, angemerkt. Wie sich aus den Akten ergibt, erteilte der\nGemeinderat am 11. August 1998 die Bewilligung zur Verlegung des\nbestehenden Wegrechts gemäss Projektplan vom 28. November 1997. Dies\nnach gesetzeskonformer Ausschreibung im Amtsblatt Nr. 15 vom 9. April 1998 (§\n13 der Verordnung über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht vom\n26.2.1958 [SRSZ 443.110]). Wie im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss\nnachzulesen und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird, erfolgte\ninnert der 30-tätigen Frist keine Einsprache gegen die Wegverlegung (vgl. Vi-act.\nII, Baumappe). Die Richtigkeit der Grundbucheinträge, namentlich bezüglich der\nEigentumsverhältnisse wie auch der Wegrechte bzw. deren Verlauf, ist im\n\n4\nvorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht in Frage zu stellen (vgl. oben Erw.\n2.1).\n\n3.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Gemeinderat hätte einen\nAugenschein mit mündlicher Verhandlung durchführen müssen. Indem ein\nAugenschein bzw. eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei,\nsei ihr Gehörsanspruch verletzt worden.\n\n3.2 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen\nRekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt\nabweichender Vorschriften schriftlich (§ 17 Abs. 1 VRP). Die Behörde kann auf\nAntrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung\nanordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Nachdem sich die Parteien sowohl vor\nGemeinderat als auch vor Regierungsrat schriftlich geäussert haben, war der\nGemeinde- wie auch der Regierungsrat nicht verpflichtet, eine mündliche\nVerhandlung anzuordnen. Es besteht in diesem Verfahrensstadium kein Recht\nder Einsprecher/ Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung. Namentlich ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK – wie sich aus dessen Wortlaut\nergibt – lediglich auf Gerichtsverfahren, nicht aber auf Verwaltungsverfahren\nvor den Gemeindebehörden und dem Regierungsrat anwendbar.\n\n"}