{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2a0be5e761a4250ddf03039f241e8178"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2010-99_2010-09-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2010_99_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f251adc4fa801fae629399a7f2a749df5d6029026f14e455f58225bfd432d6399717f4e85f3eded13850079079bd1a70bcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2010_99", "Checksum": "6607fe779959edd2333e08cbac9b6313"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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September 2010\n\nBesetzung Dr.iur. Josef Hensler, Vizepräsident\nlic.rer.pol. Marcel Birchler und Ruth Mikšovic-Waldis, Richter\nlic.iur. Sarah Duss, Gerichtsschreiberin\n\nParteien 1. A.________,\n2. B.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. C.________,\n2. D.________,\n3. E.________,\nVorinstanzen,\n4. F.________,\n5. G.________,\n- H.________,\n- I.________,\n- J.________,\nBeschwerdegegnerinnen,\n\nGegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)\nSachverhalt:\n\nA. Am 24. August 2009 reichte die F.________ AG beim Gemeinderat C. ein\nBaugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen\nund einem Garagenbau auf dem im Eigentum der Erbengemeinschaft\nG.________ stehenden Grundstück KTN 001in der Dorfkernzone in C.________\nein. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. ________publiziert und bis zum\n24. September 2009 öffentlich aufgelegt. Innert der Einsprachefrist haben\nA.________ und B.________, Eigentümer der Nachbargrundstücke KTN 002\n(A.________) und 003 (B.________), öffentlich-rechtliche Baueinsprache\nerhoben.\n\nB. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 (versendet am 26. Januar 2010)\nerteilte der Gemeinderat C. der F.________ AG die Baubewilligung unter\nBedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wurden die Einsprachen von\nA.________ und B.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und\ndie Kosten für die Einsprachebehandlung den Einsprechern auferlegt.\n\nC. Eine gegen diesen Gemeinderatsbeschluss durch A.________ und\nB.________ am 11. Februar 2010 erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der\nRegierungsrat mit Beschluss Nr. 497/2010 vom 11. Mai 2010 (versendet am 18.\nMai 2010) unter Kostenfolge zulasten von A.________ und B.________ ab,\nsoweit er darauf eintrat.\n\nD. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Juni 2010 erhoben A.________ und\nB.________ gegen RRB Nr. 497/2010 vom 11. Mai 2010\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Anträge:\n1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates Nr. 497 vom 11. Mai 2010\nsowie die Baubewilligung des Gemeinderates C.________ vom 12. Januar\n2010 seien aufzuheben.\n2. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der\nGehörsansprüche der BF an die Vorinstanzen zurückzuweisen und\nordentlich zu behandeln.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.\n\nE. Die F.________ AG beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2010,\nmitunterzeichnet durch K.________ und L.________ als „beauftragte Vertreter\nder Erbengemeinschaft G.________“, die Beschwerde sei vollumfänglich unter\nKostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Das Amt für\nRaumentwicklung verzichtete am 28. Juni 2010 auf die Einreichung einer\nVernehmlassung. Das instruierende Sicherheitsdepartement trug mit\n\n2\nVernehmlassung vom 28. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde unter\nKostenfolge zulasten der Beschwerdeführer an, soweit darauf eingetreten\nwerden könne. Der Gemeinderat C. beantragte am 29. Juni 2010 ebenfalls die\nAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die F.________ AG ist als Bauherrin vorinstanzlich wie auch vor\nVerwaltungsgericht zu Recht als Einsprache- bzw. Beschwerdegegnerin ins\nEinsprache-/ Beschwerdeverfahren einbezogen worden. Die Vernehmlassungen\nan den Gemeinderat und den Regierungsrat wie auch jene ans\nVerwaltungsgericht wurden vom Vertreter der Beschwerdegegnerin Ziffer 4 sowie\nvon zwei „beauftragten Vertretern der Erbengemeinschaft G.________“,\nK.________ und L.________, unterzeichnet. Die Vorinstanzen und das\nVerwaltungsgericht sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht\nverpflichtet, von diesen Vertretern eine Vollmacht zu verlangen (vgl. § 16 Abs. 2\nder Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110]). Die\nVorinstanzen durften vorliegend davon ausgehen, dass K.________ und\nL.________ im Einverständnis mit der Erbengemeinschaft bzw. zumindest mit\nzwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterzeichnet haben. Die\nBeschwerdeführer begründen den gegenteiligen Standpunkt nicht weiter. Im\nÜbrigen sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Grundeigentümerinnen\ndes Baugrundstücks entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer grundsätzlich\nnicht verpflichtet, zur Einsprache/ Beschwerde Stellung zu nehmen. Ob nun die\nVernehmlassung der Beschwerdegegnerin Ziffer 4 lediglich in deren Namen –\nwas unbestritten ist – oder auch im Namen der Beschwerdegegnerin Ziffer 5\neingereicht worden ist, kann letztlich dahingestellt bleiben.\n\n2.1 Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts wird durch den Streitgegenstand umrissen. Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens kann nur\nsein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar\nzum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 52\nN 3).\n\n"}