22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese haben am 12. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’500.-- einbezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer haben unter gegenseitiger solidarischer Haftung den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’300.-- zu bezahlen.