Die Beschwerdeführer haben den beanwalteten Beschwerdegegnern zudem eine Parteientschädigung zu entrichten, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 2’300.-- festgelegt wird. Dem beanwalteten Gemeinderat bzw. dem von ihm vertretenen Gemeinwesen steht zu Lasten der Beschwerdeführer ebenfalls eine Parteientschädigung zu, welche nach den erwähnten Kriterien auf Fr. 1'600.-- festgesetzt wird.