21 da der fehlende Sichtschutz die heutige Bauherrschaft veranlassen könnte, gegen ein künftiges Bauprojekt der Beschwerdeführer Einsprache zu erheben, ist im vorliegenden Baubewilligungsverfahren nicht zu hören. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Schwimmbad und die Pergola seien aus Lärmschutzgründen nicht zu bewilligen, ist anzufügen, dass es sich nicht um ein Schwimmbad, sondern lediglich um einen 8.40m2 grossen Wassertrog handelt; von der Pergola mit Wassertrog sind kaum grössere Lärmemissionen als von jeder anderen Dachterrasse zu erwarten.