Aufgrund dieser Vorschrift, wonach der Gemeinderat im Rahmen der Mindestgrenzabstände den Standort eines Gebäudes festlegen und die Dachgestaltung vorschreiben kann, um an geeigneten Lagen die Aussicht zu gewährleisten, war der Gemeinderat im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verpflichtet, einzuschreiten, würde sich doch ansonsten auch in unzähligen anderen Fällen eine Einschränkung der Überbauungsmasse gemäss BauR zu Lasten von bauwilligen Grundeigentümern aufdrängen, was nicht rechtmässig wäre. Der Einwand der Beschwerdeführer, es müsse auf das „geplante Schwimmbad“ (Wassertrog) und die Pergola im Dachgeschoss verzichtet werden,