Wie der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss vom 4. Oktober 2010 zudem nachvollziehbar ausführt, beschränkt sich Art. 25 BauR auf Aussichtspunkte, welche im öffentlichen Interesse liegen. Aufgrund dieser Vorschrift, wonach der Gemeinderat im Rahmen der Mindestgrenzabstände den Standort eines Gebäudes festlegen und die Dachgestaltung vorschreiben kann, um an geeigneten Lagen die Aussicht zu gewährleisten, war der Gemeinderat im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verpflichtet, einzuschreiten, würde sich doch ansonsten auch in unzähligen anderen Fällen eine Einschränkung der Überbauungsmasse gemäss BauR zu Lasten von bauwilligen Grundeigentümern aufdrängen, was nicht rechtmässig wäre.